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Archiv: Rechtspraxis

Vertragsrecht: Über die Verwendung von Absichtserklärungen im Rahmen von Vertragsverhandlungen

Die Absichtserklärung - „Letter of intent“ (LOI) - wird insbesondere im Vorfeld eines Kaufvertrags sowie im gewerblichen Mietvertragsrecht verwendet. Sie dient Vertragspartnern dazu, vor Abschluss eines rechtsverbindlichen Vertrags ihre Verhandlungspositionen schriftlich festzuhalten, um das rechtliches Risiko während der Vertragsverhandlungen zu verringern. Das Ausmaß der Rechtsverbindlichkeit bestimmen die Beteiligten selber, allerdings können im Falle von Pflichtverletzungen gesetzliche Haftungsansprüche bestehen. Mehr dazu hier

Rechtliche Voraussetzungen von Preisanpassungsklauseln bei der Vertragsgestaltung

Preisanpassungsklauseln sind im Vertragsrecht insbesondere bei langfristiger Vertragsdauer und der damit verbundenen langen Vertragsbindung der Vertragspartner bedeutsam. Der Verwender von derlei Klausel möchte sich in der Regel damit vorbehalten, auch nach Vertragsschluss noch Preisänderungen für seine Leistung je nach Bedarf oder automatisch vornehmen zu können. Die Klauseln umfassen insbesondere Preisklauseln wie Wertsicherungsklauseln im Gewerbemietvertrag oder Sukzessivlieferungsvertrag. Zu beachten ist, dass Klauseln zur Preisänderung gerade im Anwendungsbereich von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) speziellen rechtlichen Voraussetzungen unterliegen. Mehr dazu hier

Vertragsrecht: Zu den rechtlichen Voraussetzungen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage

Ein nachträglicher Wegfall oder eine Störung der Geschäftsgrundlage können für Vertragspartner nachteilige Folgen haben, insbesondere in Fällen, in denen Veranstalter durch Veränderung der äußeren Rahmenbedingungen Veranstaltungen stornieren. Das Gesetz gewährt ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Anpassung des Vertrags oder zum Vertragsrücktritt, um auf die Änderungen zu reagieren und um Haftungsrisiken zu verringern. Mehr dazu hier

Internationales Vertragsrecht: Die Bedeutung von „Force Majeure“- Klauseln bei Leistungsstörungen in der Lieferkette

Durch Verwendung von „Höhere Gewalt“- bzw. „Force Majeure“-Klauseln in internationalen Vertragswerken sowie AGB können Vertragspartner auf unvorhersehbare Leistungsstörungen in Lieferketten reagieren und zum Beispiel ihre Vertragspflichten beschränken oder den Vertrag kündigen.
Ähnliche Ziele verfolgen Härtefall- bzw. Hardship-Klauseln. Die Gestaltung solcher Schutzklauseln hängt davon ab, in welchem Maße die Vertragsparteien ihr Haftungs- und Leistungsrisiko nachträglich anpassen und reduzieren wollen. Mehr dazu hier

Die rechtliche Bedeutung der Mängelrüge gemäß § 377 HGB für die Gewährleistungsrechte von Käufern in der Lieferkette

Falls der Käufer im Rahmen eines Handelsgeschäfts seine Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB nicht beachtet, kann er seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer verlieren. Die Vertragsparteien können jedoch eine von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Vereinbarung treffen, was sich unter anderem bei Just-in-time-Verträgen und Qualitätssicherungsvereinbarungen anbieten dürfte. Mehr dazu hier

Private Label und Produkt-Compliance: Kennzeichnungspflichten von Quasi-Herstellern

Private Labelling bietet Wirtschaftsakteuren den Vorteil, produzierte Waren von verschiedenen Herstellern zu beziehen und sie unter Verwendung ihrer Eigenmarke zu vertreiben. Dadurch können sie den Herstellern rechtlich gleichgestellt sein und als „Quasi-Hersteller“ entsprechenden Pflichten in Bezug auf die Produktkennzeichnung und dem Risiko einer Produkthaftung unterliegen. Mehr dazu hier

Rechtliche Aspekte der Produktkennzeichnung „Made in Germany“

Die Produktmarkierung „Made in Germany“ hat sich von einem geografischen Herkunftshinweis zu einem weltweit angesehenen Qualitätszeichen deutscher Produkte entwickelt und dient Herstellern daher insbesondere zur internationalen Vermarktung und Absatzförderung ihrer Erzeugnisse. Mehr dazu hier

Bei Bedarf steht Ihnen die Kanzlei gerne für Fragen und weitere Erläuterungen zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass die hier dargestellten Informationen und Inhalte der rechtlichen Beiträge und Anmerkungen von beispielhafter Art sind und damit weder vollständig noch abschließend die geltende Rechtslage darstellen können. Insbesondere ersetzen die rechtlichen Ausführungen nicht die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin im Einzelfall und sind im Hinblick auf ihre Anwendung auf einen konkreten Fall wohl rechtlich zu überprüfen und gegebenenfalls individuell anzupassen.