Die Absichtserklärung - „Letter of intent“ (LOI) - wird insbesondere im Vorfeld eines Kaufvertrags sowie im gewerblichen Mietvertragsrecht verwendet. Sie dient Vertragspartnern dazu, vor Abschluss eines rechtsverbindlichen Vertrags ihre Verhandlungspositionen schriftlich festzuhalten, um das rechtliches Risiko während der Vertragsverhandlungen zu verringern. Das Ausmaß der Rechtsverbindlichkeit bestimmen die Beteiligten selber, allerdings können im Falle von Pflichtverletzungen gesetzliche Haftungsansprüche bestehen. Mehr dazu hier
Preisanpassungsklauseln sind im Vertragsrecht insbesondere bei langfristiger Vertragsdauer und der damit verbundenen langen Vertragsbindung der Vertragspartner bedeutsam. Der Verwender von derlei Klausel möchte sich in der Regel damit vorbehalten, auch nach Vertragsschluss noch Preisänderungen für seine Leistung je nach Bedarf oder automatisch vornehmen zu können. Die Klauseln umfassen insbesondere Preisklauseln wie Wertsicherungsklauseln im Gewerbemietvertrag oder Sukzessivlieferungsvertrag. Zu beachten ist, dass Klauseln zur Preisänderung gerade im Anwendungsbereich von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) speziellen rechtlichen Voraussetzungen unterliegen. Mehr dazu hier
Die EU-Richtlinie zur Produkthaftung (EU) 2024/2853 trat im Dezember 2024 in Kraft und ist bis Ende 2026 in nationales Recht umzusetzen. Sie sieht neue Haftungsregelungen vor, etwa für Softwareprodukte. Zudem erweitert sie die Produkthaftung auf Fulfilment-Dienstleister, Bevollmächtigte und Anbieter von Online-Plattformen und verlängert überdies teils Verjährungsfristen für Haftungsansprüche.
Im Februar 2025 trat die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 in Kraft. Einige Artikel gelten ab 12. August 2026, für andere gelten längere Übergangsfristen. Wirtschaftsteilnehmer wie Erzeuger, Vertreiber, Lieferanten und Importeure sind danach verpflichtet, nachhaltige Verpackungsanforderungen zu erfüllen. Überdies müssen sie besondere Kennzeichnungspflichten sowie Informationspflichten erfüllen.
Im Juli 2024 trat die europäische Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren (EU) 2024/1799 in Kraft, die bis Juli 2026 in nationale Gesetze der Mitgliedstaaten umzusetzen ist. Hersteller von elektronischen Haushaltsgeräten müssen danach erweiterte Reparaturpflichten erfüllen, so dass es erforderlich sein dürfte, Vertragsklauseln zum Gewährleistungsrecht und AGB-Recht anzupassen.
Der Zeitpunkt, ab dem einige Artikel der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten (EU) 2023/1115 gelten sollen, wurde durch die Verordnung (EU) 2024/3234 um ein Jahr verschoben, so dass sie ab Ende Dezember 2025 gelten. Wirtschaftsakteure, die Produkte wie Kakao, Holz oder Kaffee in Europa vertreiben, müssen danach Sorgfaltspflichten beachten, um Entwaldung und Waldschäden zu verringern. Ende Mai 2025 erging zudem eine Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 mit einer Liste der Länder, die ein geringes oder hohes Risiko aufweisen.
Die EU-Datenverordnung EU-2023/2854 gilt ab Mitte September 2025 und regelt insbesondere die faire Nutzung von Daten, die von vernetzten Produkten generiert werden. Danach sollen insbesondere Hersteller von vernetzten Geräten den Nutzern den Zugang zu Produktdaten und verbundenen Dienstdaten ermöglichen und ihnen vor dem Vertragsschluss Mindestinformationen zu den Waren bereitstellen. Für KMU gelten teilweise Ausnahmen bzw. besondere Regeln.
Nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) müssen bestimmte Wirtschaftsakteure ab 28. Juni 2025 besondere Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, sofern sie Waren oder Dienstleistungen anbieten, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, etwa bestimmte Hardware-Produkte oder Online-Shops, wobei teils Ausnahmeregelungen sowie längere Übergangsfristen gelten.
Seit Anfang Februar 2025 gelten einige Kapitel der europäischen KI-Verordnung EU- 2024/1689 ("AI-Act"). Sie richtet sich an Anbieter und Betreiber, die KI-Systeme einsetzen. Sie müssen je nach Verantwortlichkeit verschiedene Pflichten erfüllen. Dazu zählen etwa Schulungspflichten und Transparenzpflichten. Verstöße gegen die Verordnung können mit Geldbußen geahndet werden.
Mit der Änderung des Nachweisgesetzes durch das Bürokratieentlastungsgesetz haben Arbeitgeber seit Anfang 2025 die Möglichkeit, wesentliche Vertragsbedingungen des Arbeitsvertrags abweichend zur Schriftform auch in Textform abzufassen und digital zu übermitteln.
Die Produktsicherheitsverordnung EU-2023/988 (GPSR) gilt seit 13. Dezember 2024. Sie erstreckt sich auch auf Fulfillment-Dienstleister und Anbieter von Online-Marktplätzen. Zudem werden neue Produktsicherheitsaspekte eingeführt, etwa in Bezug auf Verbrauchergruppen. Überdies müssen Hersteller erweiterte Pflichten erfüllen, etwa zur Durchführung von Risikoanalysen und Erstellung technischer Unterlagen.
Die EU-Ökodesign-Verordnung EU-2024/1781 trat Mitte 2024 in Kraft, die produktspezifische Anforderungen enthält, die Wirtschaftsakteure umsetzen müssen. Die Vorgaben werden in Bezug auf bestimmte Produktgruppen ab 2025 schrittweise durch delegierte Rechtsakte konkretisiert. Überdies wird der digitale Produktpass eingeführt, der Produktdaten mit Nachhaltigkeitsinformationen enthält.
Nach der neuen europäischen Verordnung müssen Wirtschaftsakteure, die Batterien auf dem Markt bereitstellen, ab dem 28.2.2024 schrittweise neue Anforderungen bezüglich der Nachhaltigkeit und Sicherheit von Batterien einhalten und besondere Informationspflichten erfüllen, was z.B. eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck umfasst. Zudem werden ein elektronischer Batteriepass und erweiterte Kennzeichnungspflichten für Etiketten und Verpackungen von Batterien eingeführt, die einen QR-Code aufweisen müssen. Überdies enthält die Verordnung Vorgaben zu Konformitätsbewertungsverfahren.
Das Gesetz über den Einwegkunststofffonds (EWKFondsG) trat am 5.5.2023 in Kraft und dient der Umsetzung der europäischen Einwegkunststoffrichtlinie. Produzenten bestimmter Einwegkunststoffprodukte unterliegen einer erweiterten Herstellerverantwortung und müssen sich vor Aufnahme der Tätigkeit ab 1.1.2024 beim Bundesumweltamt registrieren. Hersteller, die dann bereits tätig sind, müssen sich bis 31.12.2024 eintragen. Zudem sind die Unternehmen verpflichtet, Mengen ihrer Kunststoffprodukte zu melden und dafür ab 2025 eine Einwegkunststoffabgabe in einen Fonds einzuzahlen, der die Entsorgungskosten ausgleicht. Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland haben die Pflicht zur Beauftragung eines Bevollmächtigten, der ihre nationalen Pflichten erfüllt.
Am 24. April 2024 stimmte das EU-Parlament für die EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD). Danach sollen Unternehmen negative Auswirkungen ihrer Aktivitäten auf Menschenrechte und Umweltverschmutzung mindern und Lieferanten kontrollieren. Die Lieferkettenrichtlinie wird nach der Veröffentlichung in nationales Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt, wobei abgestufte Fristen für die Vorschriften gelten sollen. So sollen in den Anwendungsbereich ab 2027 Unternehmen mit über 5000 Mitarbeitern fallen, ab 2028 Firmen mit über 3000 Beschäftigten und ab 2029 Betriebe ab 1000 Mitarbeitern, sofern sie zugleich jeweils die gesetzliche Umsatzgrenze erreichen.
Nach der Verordnung (EU) 2023/1670 vom 16. Juni 2023 gelten ab dem 20. Juni 2025 neue Ökodesign-Anforderungen für Smartphones, Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets. Danach sollen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte u.a. besondere Anforderungen an die Ressourceneffizienz sowie Informationsanforderungen erfüllen.
Der Bundesrat stimmte Ende April 2024 dem Gesetz zur Änderung des Funkanlagengesetzes zu. Es dient der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt. Ab dem 28. Dezember 2024 soll USB-C als Standard für Ladenetzteile gelten, etwa für Mobiltelefone, Tablets, Headsets und Kopfhörer, ab 2026 dann auch für Laptops. Hersteller müssen danach neue Pflichten erfüllen, etwa die Anbringung von Etiketten und Kennzeichnung mit Piktogrammen zum Lieferumfang.
Der Bundesrat billigte am 26. April 2024 das Digitale Dienste Gesetz. Es dient der Ergänzung der EU-Verordnung des Digital Services Act (DSA), die seit 17. Februar 2024 für alle Online-Plattformen gilt. Danach müssen Diensteanbieter vor allem Melde, Sorgfalts- und Informationspflichten erfüllen und gegen illegale Inhalte, Waren und Dienstleistungen auf ihren Plattformen vorgehen. Zudem müssen ihre AGB besondere Hinweise enthalten, so dass eine Vertragsanpassung erforderlich ist.
Ende April 2024 nahm das EU-Parlament die Richtlinie über Plattformarbeit an. Es soll zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten beitragen. Dazu soll der Status der Beschäftigungsverhältnisse fixiert und Algorithmen, die am Arbeitsplatz eingesetzt werden, gesetzlich so reguliert werden, dass wichtige Entscheidungen von Menschen überwacht werden.
Das EU-Parlament stimmte Mitte März 2024 für eine EU-Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Gesetz). Sie bietet einen Rechtsrahmen, um den Einsatz von KI in der EU zu fördern und einen hohen Schutz vor Schäden zu gewährleisten. Dafür werden etwa Akteure, die Hochrisiko-KI-Anwendungen nutzen, zur Einrichtung von Risikomanagementsystemen und Kontrollen verpflichtet.
Das EU-Parlament und der Rat einigten sich Anfang März 2024 vorläufig über eine neue EU-Verordnung zum Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem EU-Markt. Danach sollen alle Wirtschaftsakteure Maßnahmen treffen, um im Rahmen ihrer Produktionsverfahren und Lieferketten das Risiko von in Zwangsarbeit produzierten Güter zu reduzieren. Zudem sollen sie verpflichtet werden, betroffene Waren zurücknehmen.
Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung (Pkw-EnVKV) trat am 23. Februar 2024 in Kraft. Danach müssen Wirtschaftsakteure bei Verkaufs- und Leasingangeboten sowie Werbung für Neuwagen energiebezogene Kennzeichnungspflichten erfüllen. Dazu zählen Angaben zu CO2-Emissionen, Kraftfahrstoffverbrauch und Energiekosten. Bei E-Autos sind zusätzlich Informationen zu Stromverbrauch und elektrischer Reichweite erforderlich. Für Hinweise, Leitfäden und Werbematerial gelten teils Übergangsfristen.
Die neue EU-Batterieverordnung gilt in weiten Teilen seit dem 18. Februar 2024. Sie führt schrittweise neue Vorgaben ein, etwa zum Recycling von Altbatterien. Ab 2027 sollen zudem Geräte-Batterien und Akkus zum leichteren Austausch nur noch lose verbaut werden. Für Hersteller gelten überdies besondere Kennzeichnungspflichten für Batterien, etwa QR-Codes mit Angaben zur Lebensdauer, Ladekapazität und Sicherheitsrisiken.
Anfang Februar 2024 einigten sich der EU-Rat und das Parlament über eine neue EU-Richtlinie, sie Verbrauchern ein Recht auf Reparatur von Waren einräumt. Sie sieht eine Reparaturpflicht sowie Informationspflichten für Hersteller und ggf. auch Importeure vor. Die Richtlinie betrifft u.a. reparierbare Haushaltsgeräte wie Kühlschränke, Waschmaschinen, Staubsauger oder Displays. Zur Erleichterung von Reparaturleistungen sollen Reparaturbetriebe auf einer Online-Plattform veröffentlicht werden.
Seit dem 1. Januar 2024 gilt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Es enthält Änderungen für Personenhandelsgesellschaften, die u.a. nun auch Freiberuflern zur Verfügung stehen, sieht aber vor allem Änderungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vor. Danach wird u.a. deren Fortsetzung erleichtert, die Gesellschafterklage gesetzlich normiert und die Eintragung als eGbR in ein elektronisches Gesellschaftsregister ermöglicht.
Auf Grundlage der neuen EU-Verordnung Nr. 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, müssen solche Unternehmen, die relevante Rohstoffe und Erzeugnisse wie etwa Holz, Kakao, Kaffee und Kautschuk in Verkehr bringen, ab dem 30.12.2024 u.a. besondere Sorgfaltspflichten erfüllen. Dies umfasst die Abgabe einer Sorgfaltspflichterklärung als Nachweis, dass im Rahmen der Lieferkette keine Beeinträchtigung des Waldbestands erfolgte. Die neuen Vorgaben betreffen vor allem Marktteilnehmer wie Exporteure sowie Händler. Für kleine Unternehmen gelten sie ab dem 30.12.2025.
Nach der neuen europäischen Verordnung müssen Wirtschaftsakteure, die Batterien auf dem Markt bereitstellen, ab dem 28.2.2024 schrittweise neue Anforderungen bezüglich der Nachhaltigkeit und Sicherheit von Batterien einhalten und besondere Informationspflichten erfüllen, was z.B. eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck umfasst. Zudem werden ein elektronischer Batteriepass und erweiterte Kennzeichnungspflichten für Etiketten und Verpackungen von Batterien eingeführt, die einen QR-Code aufweisen müssen. Überdies enthält die Verordnung Vorgaben zu Konformitätsbewertungsverfahren.
Das Gesetz über den Einwegkunststofffonds (EWKFondsG) trat am 5.5.2023 in Kraft und dient der Umsetzung der europäischen Einwegkunststoffrichtlinie. Produzenten bestimmter Einwegkunststoffprodukte unterliegen einer erweiterten Herstellerverantwortung und müssen sich vor Aufnahme der Tätigkeit ab 1.1.2024 beim Bundesumweltamt registrieren. Hersteller, die dann bereits tätig sind, müssen sich bis 31.12.2024 eintragen. Zudem sind die Unternehmen verpflichtet, Mengen ihrer Kunststoffprodukte zu melden und dafür ab 2025 eine Einwegkunststoffabgabe in einen Fonds einzuzahlen, der die Entsorgungskosten ausgleicht. Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland haben die Pflicht zur Beauftragung eines Bevollmächtigten, der ihre nationalen Pflichten erfüllt.
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ändern sich ab dem 1.1.2024 viele gesetzliche Regelungen zu Personengesellschaften wie der GbR, OHG und KG. Die neuen Regelungen sehen für die BGB-Gesellschaft u.a. die Möglichkeit bzw. Pflicht zur Eintragung in das Gesellschaftsregister und eine Wahl des Gesellschaftssitzes vor. Überdies werden Beteiligungsverhältnisse neu geregelt. Zudem wird die Rechtsformwahl für freiberufliche Gesellschaften erweitert. Für bereits gegründete Gesellschaften herrscht infolge der Änderungen eventuell Anpassungsbedarf für bestehende Gesellschaftsverträge.
Die neue EU-Richtlinie Nr. 2022/2464 vom 14.12. 2022 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive - CSRD) trat am 6.1.2023 in Kraft und sieht neue Berichtserstattungspflichten für Betriebe hinsichtlich Nachhaltigkeitsaspekten sowie Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsfaktoren vor, wobei die Vorgaben unter anderem in Abhängigkeit der Unternehmensgröße gelten. Die Regelungen sind bis 6.7.2024 in nationales Recht umzusetzen und erfassen teilweise das am oder nach dem 1.1.2024 beginnende Geschäftsjahr.
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) tritt in weiten Teilen am 2.7.2023 in Kraft. Es dient dem Schutz von Beschäftigten, die Verstöße gegen rechtliche Regelungen, vor allem Sicherheitsvorschriften, melden wollen. Unternehmen müssen damit neue und bußgeldbewehrte Pflichten in Bezug auf die Behandlung der Meldungen von Whistleblowern erfüllen. Dies umfasst die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen, wobei dies von solchen KMU, die 50 bis 249 Mitarbeiter beschäftigen, erst ab dem 1.12.2023 verbindlich umzusetzen ist.
Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts trat in weiten Teilen am 1.7.2023 in Kraft. Durch die Gesetzesänderung wird das Recht der Stiftungen nun einheitlich im Bürgerglichen Gesetzbuch, §§ 82a bis 88 BGB n.F., geregelt. dabei ändern sich die rechtlichen Vorgaben für Satzungsänderungen. Zudem wird die Haftung von Stiftungsorganen wie etwa Vorstandsmitgliedern aufgrund des Business Judgement Rules beschränkt. Ab 1.1.2026 wird überdies ein elektronisches Stiftungsregister eingeführt, das im Hinblick auf die Eintragungen Publizitätswirkung entfaltet. Bestehende Stiftungen müssen sich bis zum 31.12.2026 darin eintragen und sollten ihre Verträge frühzeitig überprüfen.
Das neue Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen wird in weiten Teilen am 25. Juni 2025 in Kraft treten. Dann müssen vor allem Verbraucherendgeräte, Selbstbedienungsterminals sowie einige Dienstleistungen barrierefrei gestaltet sein, so dass sie auch von Menschen mit Behinderung genutzt werden können. Betroffenen Unternehmen müssen z.B. CE-Kennzeichnungen anbringen und Informationspflichten erfüllen.
Die neue Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 vom 10. Mai 2023 wird gemäß Artikel 52 ab dem 13. Dezember 2024 gelten. Sie ersetzt dann u.a. die Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG, die in Deutschland durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) umgesetzt wurde, und enthält zahlreiche neue Pflichten für Hersteller und Händler in Bezug auf die Sicherheit von Verbraucherprodukten, z.B. Meldepflichten bei Unfällen, Vornahme von Risikobewertungen und Produktkennzeichnungen.
Das am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wird ab dem 1. Januar 2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten gelten. Es sieht gestufte Sorgfaltspflichten für Wirtschaftsakteure entlang ihrer globalen Liefer- und Wertschöpfungsketten vor. So müssen sie neben ihrem Geschäftsbereich auch Zulieferer in Bezug auf die Einhaltung der Menschenrechte und den Umweltschutz kontrollieren und u.a. Risikoanalysen vornehmen, Beschwerdeverfahren einführen und Konzepte erstellen, um Verstöße zu vermeiden.
Das Europäische Parlament nahm am 1. Juni 2023 durch Abstimmung den Vorschlag für eine neue EU-Lieferkettenrichtlinie (Directive on Corporate Sustainability Due Diligence) an. Damit kann der Entwurf das weitere Verfahren durchlaufen. Nach den Plänen sollen Unternehmen dazu verpflichtet werden, Menschenrechte und Umweltschutz im Rahmen ihrer Wertschöpfungsketten zu beachten. Dafür sollen sie umfangreiche Sorgfaltspflichten erfüllen, die sich auch auf Vertragspartner von der Produktion bis zum Verkauf erstrecken.
Die neue EU-Verordnung über Maschinenprodukte (MVO), die das EU-Parlament am 18. April 2023 annahm, wurde am 22. Mai 2023 vom EU-Rat gebilligt. Sie löst nach einer Übergangsfrist die bisher geltende Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab und soll vor allem die Maschinensicherheit in Bezug auf neue Technologien wie KI-Systeme verbessern. Die Änderungen erweitern die Pflichten der Hersteller, zum Beispiel in Bezug auf Dokumentation, Risikobewertung, Konformität und IT-Sicherheit.
Durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wird sich der Mindestlohn ab dem 1. Oktober 2022 auf 12,- EUR je Stunde (brutto) erhöhen. Zudem sieht das Gesetz unter anderem vor, dass sich die Mini-Job Grenze auf 520,- EUR für geringfügig entlohnte Beschäftigte erhöht.
Am 1. August 2022 tritt das neue Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1152 vom 20. Juni 2019 (EU-Arbeitsbedingungsrichtlinie) in weiten Teilen in Kraft. Für Arbeitgeber bestehen durch Änderungen des Nachweisgesetzes und weiterer Regelungen nun zusätzliche Informationspflichten. Sie müssen Arbeitnehmer konkreter als bisher über die Arbeitsbedingungen informieren. Dies umfasst Inhalte des Arbeitsverhältnisses wie Befristung, Probezeit, Überstunden, Ruhepausen, Fortbildungen, Schichtarbeit und Kündigung. Bei Verstößen gegen die neuen Hinweispflichten drohen Bußgelder, so dass eine rechtzeitige Anpassung der arbeitsvertraglichen Bedingungen erforderlich ist.
Nach dem Gesetz für faire Verbraucherverträge, das teilweise bereits seit Oktober 2021 in Kraft trat, gelten bezüglich der Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr ab dem 1.7.2022 Erleichterungen zur Kündigung von Online-Verträgen. So müssen Unternehmen für Verträge über Dauerschuldverhältnisse, die auch online geschlossen werden können, den Kunden durch eine Kündigungsschaltfläche auf der Website eine Vertragskündigung über das Internet ermöglichen.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab dem 1. Juli 2022 von 9,82 EUR auf 10,45 EUR je Stunde aufgrund der Dritten Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (MiLoV3).
Durch das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Umsetzung der EU-Modernisierungsrichtlinie, das am 28. Mai 2022 in Kraft tritt, müssen Online-Händler neue Verbraucherschutzvorschriften beachten. Das Gesetz soll für mehr Transparenz sorgen und führt für Betreiber von Online-Marktplätzen besondere Informationspflichten ein, die sie gegenüber Verbrauchern erfüllen müssen. Marktplatzbetreiber sollen etwa über Ranking-Kriterien, Unternehmereigenschaft der Anbieter und verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 AktG informieren. Die Information muss bestimmte Formerfordernisse erfüllen, so dass Verträge und AGB anzupassen sind.
Das Mindeststundenentgelt für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer steigt zum 1.4.2022 von 10,45 EUR auf 10,88 EUR auf der Grundlage der Vierten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung.
Nach dem Gesetz für faire Verbraucherverträge, das teilweise bereits im Oktober 2021 in Kraft trat, gelten seit dem 1. März 2022 für Klauseln zu Vertragsverlängerung und Kündigung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) neue rechtliche Bedingungen. Klauseln für eine automatische Vertragsverlängerung sind dann nur zulässig, wenn die Verlängerung auf unbestimmte Zeit erfolgt, wobei die Kündigungsfrist dann einen Monat beträgt. Befristete Verträge können mit einer Frist von einem Monat zum Vertragsende gekündigt werden, so dass Klauseln angepasst werden müssen.
Durch das neue Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags, welches der Umsetzung der EU-Warenkaufrichtlinie dient, haben sich ab dem 1.1.2022 gesetzlichen Vorgaben für Garantievereinbarungen geändert, so dass Händler und Hersteller ihre Garantiebedingungen rechtlich anpassen müssen. Für Produktgarantien gelten nunmehr besondere Formerfordernisse. Außerdem haben Garantieerklärungen neue Mindestinhalte aufzuweisen. Im Falle von Haltbarkeitsgarantien stehen Verbrauchern Nacherfüllungsansprüche zu.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche As¬pekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (Digitale-Inhalte-RL) und das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags (Warenkauf-Richtlinie) müssen Unternehmen seit 1. Januar 2022 Aktualisierungspflichten für digitale Produkte und Waren mit digitalen Elementen beachten. Die Dauer dieser Update-Verpflichtung ist unbestimmt und kann von der Bereitstellungsart des digitalen Produkts abhängen und sich nach der berechtigten Verbrauchererwartung richten. So können Aktualisierungen während eines nutzungsabhängigen Bereitstellungszeitraums erforderlich sein, der von der üblichen Nutzungsdauer oder Verwendungsdauer des Produkts abhängig ist. Fehlende Aktualisierungen können einen Mangel darstellen, wodurch für Unternehmen diesbezüglich neue Gewährleistungsrisiken entstehen.
Das neue Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags, das zur Umsetzung der EU-Warenkaufrichtlinie dient, trat am 1.1.2022 in Kraft. Die neuen Gewährleistungsregeln umfassen danach auch Waren mit digitalen Elementen. Zudem gelten neue Bestimmungen für den Sachmangel. So müssen neben gesetzlichen Beschaffenheitsanforderungen weitere Bedingungen erfüllt sein, um die Mangelhaftigkeit einer Sache auszuschließen. Beim Verbrauchsgüterkauf sind vertragliche Abweichungen von den neuen gesetzlichen Bestimmungen nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Nach dem Gesetz zur Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie bestehen seit 1. Januar 2022 neue Gewährleistungsregelungen für Verbraucherverträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienstleistungen. Dies gilt für verschiedene Vertragsarten wie Kaufvertrag, Mietvertrag, Dienstleistungsvertrag, und umfasst digitale Produkte wie Software, Apps, Hosting-Verträge oder Cloud-Dienste. Verbraucher stehen im Falle eines Mangels des digitalen Produkts Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung, Vertragsbeendigung und Schadensersatz zu. Daher ist für Entwickler, Dienstleister und Händler eine Anpassung von Verträgen über digitale Produkte erforderlich.
Durch das neue Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags gelten ab dem 1.1.2022 längere Verjährungsfristen. Zudem wurde die Dauer der Beweislastumkehr verlängert und angepasst. Damit erhöhen sich die Haftungsrisiken für Hersteller und Händler in Bezug auf Waren mit digitalen Elementen, zumal vertragliche Abweichungen in Bezug auf einige Gesetzesbestimmungen nur in engen Grenzen rechtlich zulässig sind.
Aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind bei Videoaufnahmen besondere datenschutzrechtliche Bestimmungen einzuhalten, da dabei personenbezogene Daten gesammelt werden. Die Bedingungen der Überwachung hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. So kann neben dem berechtigten Interesse an der Videoaufnahme auch relevant sein, ob damit auch der verfolgte Zweck erreichbar ist. Dafür können Umfang und Dauer der Speicherung der Videoaufzeichnung bedeutsam sein, aber auch die Frage, ob ein Privatgrundstück oder ein Firmengelände überwacht wird. Überdies sind gewisse Informationspflichten einzuhalten, was ggf. durch einen entsprechenden Aushang erfüllbar könnte.
Das Gesetz für faire Verbraucherverträge trat in Teilen bereits am 1.10.2021 in Kraft. Es sieht unter anderem vor, dass Klauseln über Abtretungsverbote in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Unternehmen gegenüber Verbrauchern in Bezug auf gewisse Geldansprüche des Vertragspartners nicht zulässig sind. Ob darüber hinaus auch der formularmäßige Abtretungsausschluss hinsichtlich weiterer Rechte wirksam ist, hängt unter anderem davon ab, ob berechtige Belange des Verbrauchers an der Abtretung überwiegen. Die Klauseln können im Falle einer Inkassozession bedeutsam sein, so dass Unternehmen ihre Geschäftsbedingungen diesbezüglich überprüfen und gegebenenfalls an die neue Rechtslage anpassen sollten.
Am 6. Mai 2021 beschloss der Bundestag die Änderung des Verpackungsgesetzes (VerpackG). Durch den „Gesetzesentwurf zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen“ sollen die Vorgaben der Richtlinien (EU) 2019/904 und 2008/98/EG in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Gesetzesänderung soll in weiten Teilen am 3. Juli 2021 in Kraft treten. Dies umfasst das Verbot von Produktion und Handel mit bestimmten Plastikprodukten. Der Entwurf enthält außerdem neue Informationspflichten und neue Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung. Zudem erweitert er die Registrierungspflicht für Serviceverpackungen sowie die Pfandpflicht. Für spezielle Verpackungen wird ein Mindestrezyklatanteil eingeführt. Ab 1. Januar 2023 sollen zudem solche Lebensmittel, die zum Sofortverzehr in Einwegverpackungen verkauft werden, auch in Mehrwegverpackungen angeboten werden, wobei für kleine Unternehmen Ausnahmen gelten sollen.
Die Regierung hat sich im Februar 2021 darauf verständigt, ein nationales Lieferkettengesetz zu erlassen. Danach sollen große deutsche Unternehmen verbindlich dazu verpflichtet werden, Produktionsbedingungen ihrer Zulieferer zu überprüfen bezüglich der Einhaltung weltweiter sozialer und ökologischer Standards. Das Gesetz soll dazu beitragen, globale Wertschöpfungsketten fairer zu gestalten, und die Glieder anhalten, Menschenrechte zu wahren, Kinderarbeit zu verhindern und Umweltauflagen zu befolgen. Bei Verstößen gegen das Sorgfaltspflichtengesetz sollen Sanktionen wie Bußgelder, Vergabeausschluss oder Klagen im internationalen Privatrecht (IPR) drohen. Die Umsetzung soll in Abhängigkeit der Unternehmensgröße stufenweise erfolgen. Betriebe mit über 3.000 Mitarbeitern sollen die finalen Regelungen ab Januar 2023 umsetzen, für Firmen mit über 1.000 Beschäftigten soll dies ab Januar 2024 Geltung haben. Die Wirtschaftsakteure müssen ihr rechtliches Risikomanagement anpassen und Risikobewertungen ihrer Vertragsketten zu Legalität der internationalen Fertigung durchführen. Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sollen vom gesetzlichen Anwendungsbereich zunächst ausgeschlossen sein.
Derzeit wird ein Gesetzesentwurf zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags entwickelt. Damit erfolgt die Umsetzung der „Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs“ (Warenkaufrichtlinie, WKRL) in deutsches Recht. Die Vorgaben werden ab Januar 2022 das Kaufvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ändern. Dies wirkt sich voraussichtlich auf Gewährleistungsrechte beim Verbrauchsgüterkauf aus sowie auf Sachmangel, Verjährungsfristen, Aktualisierungspflichten, Garantieerklärungen und Bereitstellungspflichten von Unternehmen. Für Hersteller und Händler, die Waren mit digitalen Komponenten herstellen oder verkaufen, wird damit eine Anpassung ihrer Verträge, Garantievereinbarungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erforderlich.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BAMS) vom 21. Januar 2021 tritt am 27. Januar 2021 in Kraft. Hiernach sind Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmern die Erledigung insbesondere von Büroarbeiten im Home-Office anzubieten, sofern dem keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Mitarbeiter sind nicht dazu verpflichtet, das Angebot anzunehmen, können einen Heimarbeitsplatz in ihrer Wohnung aber auch nicht einklagen. Darüber hinaus müssen Unternehmen den Beschäftigten unter bestimmten Bedingungen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung zu stellen, auch FFP2-Masken sind möglich. Zudem gilt je nach Größe eines Arbeitsraums eine Begrenzung der Personenzahl, die diesen zugleich nutzen darf. Die Verordnung gilt vorläufig befristet bis zum 15. März 2021.
Der „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen“ dient der nationalen Implementierung der EU-Richtlinie 2019/770 vom 20. Mai 2019. Der Gesetzesentwurf sieht rechtliche Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vor in Bezug auf vertragliche Aspekte des Kaufvertragsrechts, Werklieferungsvertragsrechts und Mietrechts. Er enthält neue juristische Regelungen zur Nutzung von digitalen Produkten und Daten wie Computersoftware, smarten Funktionen, elektronischen Dateien sowie Anwendungen für mobile Endgeräte (Apps). Unternehmen, die solche Inhalte produzieren, verkaufen oder bereitstellen, sollen neuen Vertragspflichten unterliegen wie Update-Pflichten und Informationspflichten. Zudem sind Vorgaben zu Beweislast, Verjährung und Gewährleistungsansprüchen bei Produktmängeln vorgesehen, womit zur Vermeidung von Haftungsrisiken Vertragsanpassungen erforderlich werden, auch bezüglich Garantien und Vertragsbedingungen. Die Pflicht zur Anwendung der finalen Regelungen soll ab Januar 2022 gelten.
Am 1. Januar 2021 tritt die Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (Zweite Kurzarbeitergeldbezugsverordnung – 2 KugBeV) vom 12. Oktober 2020 in Kraft. Damit verlängert sich die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld von Arbeitnehmern auf insgesamt 24 Monate und endet spätestens am 31. Dezember 2021.
Der Mindestlohn erhöht sich ab 1. Januar 2021 von bisher Euro 9,35 brutto je Zeitstunde auf 9,50 brutto und steigt in einer zweiten Stufe ab 1. Juli 2021 auf EUR 9,60 brutto. Rechtsgrundlage der Änderung ist die dritte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV3) vom 9. November 2020.
Das Jahressteuergesetz vom 21. Dezember 2020 tritt in weiten Teilen am 29. Dezember 2020 in Kraft. Danach endet unter anderem am 31. Dezember 2020 die zeitlich befristete Minderung der Umsatzsteuer, sie seit dem 1. Juli 2020 galt. Ab Januar 2021 werden der reguläre Steuersatz von 16 % wieder auf 19 % und der reduzierte Steuersatz von 5 % auf 7 % angehoben, wodurch für Unternehmen eine Anpassung ihrer Vertragsdokumente und Rechnungsunterlagen erforderlich ist.
Das Jahressteuergesetz vom 21. Dezember 2020 trat in weiten Teilen am 29. Dezember 2020 in Kraft Artikel 1 ändert das Einkommenssteuergesetz zugunsten von Arbeitnehmern, wonach sie pro Arbeitstag, an denen sie ihre Arbeit aus dem Home-Office verrichten, 5,- EUR steuerlich geltend machen dürfen, und zwar für insgesamt bis zu maximal 120 Kalendertage im Jahr. Die Regelung erfasst zeitlich rückwirkend Tätigkeiten, die ab dem 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden.
Die „Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRGenRCOVMVV) am 29. Oktober 2020 in Kraft. Dadurch wird die Geltung der §§ 1-5 des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ bis Ende Dezember 2021 verlängert. Gesellschaften und Vereine können dadurch insbesondere Beschlussfassungen ohne physische Präsenz mit elektronischen Kommunikationsmitteln rechtswirksam durchführen, zudem bei Abstimmung eine Stimmabgabe in Textform zulässig.
Das Jahressteuergesetz vom 21. Dezember 2020 tritt in weiten Teilen am 29. Dezember 2020 in Kraft. Danach wird die Regelung im Einkommenssteuergesetz, wonach Arbeitgeber an Arbeitnehmer seit dem 31. März 2020 zusätzlich zu ihrem Arbeitslohn wegen besonderer Leistungen in der Corona-Krise eine Sonderzahlung über maximal 1.500,- EUR leisten durften, bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Die Auszahlung des Corona-Bonus bleibt bis dahin steuerfrei sowie frei von Sozialabgaben.
Das „Erste Gesetz zur Änderung des Bundesemmissionshandelsgesetz“ änderte das „Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen“ (Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG) und trat am 10. November 2020 in Kraft. Unternehmen, die als Verantwortliche Kraftstoffe wie Benzin und Diesel oder Brennstoffe wie Erdgas und Heizöl in den Verkehr bringen, müssen ab Januar 2021 einen CO2-Preis durch den Erwerb von Emissionszertifikaten abführen. Der Festpreis beträgt EUR 25,- je Tonne Kohlendioxid für das Jahr 2021 und soll schrittweise jährlich erhöht werden bis auf EUR 55,- pro Tonne in 2025. Ab 2026 soll dann ein Preiskorridor gelten. Die Verteuerung von fossilen Energieträgern soll einen Anreiz zum Umstieg auf klimafreundlichere Alternativen erzeugen.
Das „Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz“ (Arbeitsschutzkontrollgesetz) tritt am 1. Januar 2021 in wesentlichen Teilen in Kraft. Dadurch sollen die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten in der Fleischindustrie verbessert werden. Unter anderem darf in Kernbereichen der Fleischwirtschaft kein Fremdpersonal mehr durch Werkverträge beschäftigt werden, zudem wird auch Leiharbeit untersagt. Außerdem werden Mindestanforderungen an die Unterbringung von Arbeitnehmern sowie elektronische Arbeitszeiterfassungssysteme eingeführt. Ausnahmen gelten für das Fleischerhandwerk, sofern ein Unternehmen eine gewisse Anzahl von tätigen Personen nicht überschreitet.
Am 23. Dezember 2020 trat das „Gesetz über die Aufteilung von Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ vom 12. Juni 2020 in Kraft. Es ändert das Maklervertragsrecht im Bürgerglichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere die Form des Vermittlungsvertrags sowie den Erlass, die Übernahme und Fälligkeit des Maklerlohnanspruchs zwischen Käufern und Verkäufern bei einer Immobilienvermittlung. Danach soll ein Vertragspartner des Maklers die Maklergebühren zu mindestens 50 Prozent tragen. Das Gesetz dient der Rechtssicherheit bei Vermittlung von Kaufverträgen zum Immobilienerwerb und der Kostenentlastung von Immobilienkäufern.
Am 20. Oktober 2020 erließ das EU-Parlament eine Entschließung, wonach es der EU-Kommission die Ausarbeitung einer Verordnung über die Haftung für den Einsatz und Betrieb von Systemen mit künstlicher Intelligenz (KI) empfiehlt. Es regt darin vor allem die Anpassung bestehender Haftungsnormen an, insbesondere zu Produkthaftung und im Deliktrecht, um geeignete Entschädigungsgrundlagen für den Fall zu schaffen, dass der Einsatz von KI Personenschäden oder Sachschäden verursacht. Zudem sollen Beteiligte an der Wertschöpfungskette für Schäden haften, soweit sie das Risiko des Einsatzes der KI beeinflussen. Außerdem werden die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Betreiber sowie die Einführung verschuldensunabhängiger Haftungsregeln beim Einsatz von autonomen KI-Systemen empfohlen.
Die EU-Kommission veröffentlichte am 8. Oktober 2020 die „Leitlinien zur Transparenz des Rankings gemäß der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates“ - 2020/C 424/01. Hierdurch sollen Online-Plattformen ihren Kunden mehr Informationen über die Mechanismen von Algorithmen bei der Erstellung digitaler Ranglisten transparent offenlegen. Dies umfasst die Erläuterung der Möglichkeit zur Verbesserung des Rankings durch direkte und indirekte Entgelte und der Gewichtung der Hauptparameter zur Erstellung der Rangordnung. Die Leitlinien sollen den fairen Wettbewerb der Online-Wirtschaft fördern, Rechtssicherheit schaffen und Kunden ein berechenbares Geschäftsumfeld für ihre Online-Präsenz schaffen.
Am 20. August 2020 trat eine Arbeitsschutzregel des Bundesamts für Arbeit und Soziales (BMAS) in Kraft. Sie soll Anforderungen an den Arbeitsschutz aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und der Arbeitsschutzverordnungen konkretisieren, die Unternehmen hinsichtlich der Corona-Pandemie einzuhalten haben. Sie soll den betrieblichen Gesundheitsschutz von Beschäftigten erleichtern und das Infektionsrisiko mit Covid-19 reduzieren. Die Regel enthält Umsetzungshilfen zum SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard („C-ASS“), insbesondere zu Schutzausrüstung, Abstandsregeln und Hygienemaßnahmen. Sofern Arbeitgeber die Regel beachten, dürfen sie damit eine Erfüllung der Anforderungen aus den Verordnungen annehmen.
Die „EU-Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online- Vermittlungsdiensten“ (Platform-to-Business-VO) – EU/2019/1150 – vom 20. Juni 2019 gilt ab 12. Juli 2020. Hierdurch sollen Online-Plattformen ihren gewerblichen Kunden die Parameter der Erstellung von Ergebnislisten näher erläutern. damit diese mehr Rechtssicherheit erhalten. Unter anderem müssen Plattformen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) transparent gestalten und Eingriffe erläutern, so dass sie für Unternehmen nachvollziehbar und berechenbar sind.
Am 1. Juli 2020 tritt das „Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt wird bis zum 31. Dezember 2020 befristet der Umsatzsteuersatz von 19 auf 16 bzw. die ermäßigte Umsatzsteuer von 7 auf 5 Prozentpunkte gesenkt. In der Praxis können Dienstleister und Händler zur Umsetzung § 9 Preisangabenverordnung (PAngV) anwenden und die Steuersenkung durch generellen Preisnachlass an Kunden weitergeben, ohne Preisbestandteile von Produkten im Sortiment einzeln ändern zu müssen.
Durch das „Corona-Steuerhilfegesetz“, das am 30. Juni 2020 in Kraft trat, werden Zuschüsse von Arbeitgebern, die sie im Lohnzeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 zum Kurzarbeitergeld oder Saisonarbeiter-Kurzarbeitergeld gewähren, steuerfrei gestellt, soweit sie eine bestimmte gesetzliche Höhe nicht übersteigen.
Am 30. Juni 2020 trat das „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ (Corona-Steuerhilfegesetz) in Kraft. Es soll insbesondere für Betreiber von Gaststätten, Restaurants, Bistros und Cafés in der Zeit der Wiedereröffnung nach dem Lockdown die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Maßnahmen mildern. Hierzu wird der Umsatzsteuersatz für solche Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die ab 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 in Bezug auf Speisen erbracht werden, von 19 auf 7 Prozentpunkte befristet gesenkt.
Am 23. Mai 2020 trat das „Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ in wesentlichen Teilen in Kraft. Es sieht unter anderem vor, dass Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber an Arbeitnehmer in Pflegeberufen eine Sonderleistung während der Coronavirus-SARS-CoV-2 Pandemie von bis zu 1.000,- Euro zahlen sollen. Anspruch auf die „Corona-Prämie“ haben Beschäftigte und Auszubildende, die für gewisse Zeit im Bemessungszeitraum zwischen März und Oktober 2020 in Pflegeinrichtungen arbeiten, ob in Form der Arbeitnehmerüberlassung, aufgrund eines Werkvertrags oder eines Dienstleistungsvertrags. Den Betrag soll die soziale Pflegeversicherung durch Vorauszahlung erstatten.
Am 20. Mai 2020 trat das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE)“ in Kraft. Danach können Veranstalter Kunden Gutscheine für den pandemiebedingten Ausfall von Kultur- und Freizeitveranstaltungen wie Festivals, Theatervorstellungen, Vorlesungen, Vorträge, Konzerte und Filmvorführungen ausgeben, falls sie die Eintrittskarten vor dem 8. März 2020 erworben haben, ohne die Ticketkosten erstatten zu müssen. Ebenso können Betreiber von Freizeiteinrichtungen wie Museen, Freizeitparks, Musikschulen, Fitnessstudios, Sportvereinen, Zoos, Sprachschulen und Schwimmbädern, die pandemiebedingt schließen mussten, Gutscheine ausgeben. Deren Einlösung ist bis 31. Dezember 2021 möglich. Mehr dazu hier
Die „Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung - KugBeV) vom 16. April 2020 tritt mit rückwirkender Wirkung zum 31. Januar 2020 in Kraft. Hierdurch wird für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2019 entstand, die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von 12 auf bis zu 21 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2020, verlängert.
Am 10. April 2020 trat die „Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie“ (COVID-19-Arbeitszeitverordnung - COVID-19-ArbZV) in Kraft. Danach sind bis zum 30. Juni 2020 Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zulässig wie die Verlängerung der Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden an Werktagen und die Verkürzung von Ruhezeiten auf bis zu 9 Stunden, insbesondere für Beschäftigte in Betrieben und Bereichen wie Sanitätshäusern, Landwirtschaft, Apotheken, Pflege und Betreuung, Abfallentsorgung, Rettungsdienste, Produktion, Lieferung und Verpackung von Waren des täglichen Bedarfs, von Arzneimitteln und Medizinprodukten.
Am 16. April 2020 veröffentlichte das Bundesarbeitsministerium (BMAS) den neuen SARS-CoV-2-Abeitsschutzstandard. Das betriebliche Maßnahmenkonzept verfolgt auch das Ziel, die Gesundheit von Arbeitnehmern in Unternehmen während der Corona-Pandemie zu sichern. Der neue Standard enthält dazu zeitlich befristete technische, organisatorische und personenbezogene Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen für Arbeitsgeber, zum Beispiel zur Gestaltung des Arbeitsplatzes, zur Einhaltung des Sicherheitsabstands, zu Dienstreisen, Meetings und Arbeit im Homeoffice, zum Umgang mit Arbeitsmitteln und Verdachtsfällen, zu Gestaltung von Pausen und Arbeitszeiten und zum Tragen von Masken. Er kann bei Bedarf branchespezifisch weiter konkretisiert und ergänzt werden.
Das Bundesamt für Justiz gewährt wegen der COVID-19-Pandemie Kaufleuten und Handelsgesellschaften, die eine fristgerechte Offenlegung ihrer Rechnungsunterlagen versäumt haben und unter anderem bis 20. März eine Androhungsverfügung erhielten, die sanktionsfreie Nachholung bis 12. Juni 2020. Zudem wird es auf Empfehlung der European Securities and Markets Authority (ESMA) vom 27. März 2020 gegen kapitalmarktorientierte Betriebe, deren Offenlegungsfrist gemäß § 325 HGB am 30. April 2020 endet, vor dem 1. Juli 2020 kein Bußgeldverfahren einleiten.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlichte am 20.März 2020 den überarbeiteten Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 im Bundesanzeiger. Er soll Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG) Orientierung und Standards bei der Besetzung, Zusammensetzung oder Arbeitsweise vermitteln, um diese im Unternehmensinteresse zu führen und sich entsprechend erklären zu können.
Am 1. April 2020 trat Artikel 5 im „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ in Kraft. Danach enthält Artikel 240 EGBGB n.F. vorläufig ein zeitlich befristetes Moratorium, das auch Kleinstunternehmen temporär die Möglichkeit einräumt, die Erfüllung vertraglicher Forderungen zu verweigern oder den Vertrag zu kündigen. Der Aufschub gilt zunächst bis 30. Juni 2020, soweit Schuldner der Zahlungspflicht oder Leistungspflicht aus Dauerschuldverhältnissen wegen der Coronavirus-Pandemie nicht nachkommen können. Das Leistungsverweigerungsrecht bzw. Kündigungsrecht betrifft nicht Ansprüche im Arbeitsrecht, Mietrecht und Pachtrecht. Mehr dazu hier.
Mit der Kurzarbeitergeldverordnung (KugV) vom 25. März 2020 nimmt die Bundesregierung rückwirkend zum 1. März 2020 Änderungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld vor, um krisenbedingt den Zugang dazu vorübergehend zu erleichtern. Danach können unter anderem Arbeitgeber für Arbeitsausfälle bis zum 31. Dezember 2020 die von ihnen zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung während des Bezugs von Kurzarbeitergeld auf Antrag hin von der Agentur für Arbeit in pauschalierter Form erstattet erhalten.
Am 1. April 2020 tritt Artikel 5 von dem neuen „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ in Kraft. Artikel 240 EGBGB n.F. enthält damit eine Gesetzesänderung, wonach unter anderem für Vermieter und Verpächter vorläufig eine Kündigungsbeschränkung gilt in Bezug auf solche fälligen Pacht- und Mietschulden, die auch gewerbliche Mieter oder Pächter vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 wegen der Auswirkungen der Corona-Krise nicht zahlen. Das Kündigungsverbot soll insbesondere Pächter und Gewerberaummieter vor dem Verlust ihrer Gewerbeimmobilien, Landpachtflächen oder Geschäftsräume wie Ladenlokal, Hotel, Büro, Einkaufszentrum, Lager oder Produktionshalle schützen und ihnen damit ihre Erwerbsgrundlage erhalten. Mehr dazu hier.
Am 28. März 2020 trat Artikel 2 von dem neuen „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ in Kraft. Die Norm enthält das „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“. Es soll Unternehmen mit Rechtsformen wie der GmbH, AG, Vereinen und Stiftungen ermöglichen, trotz Isolation wichtige Abstimmungen, Organbestellungen und die Fassung von Beschlüssen vorübergehend auch ohne Präsenz in Hauptversammlungen, Gesellschafterversammlungen und Mitgliederversammlungen wirksam durchzuführen. Mehr dazu hier.
Am 15. März 2020 trat das "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ in Kraft. Es gewährt der Bundesregierung die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung die rechtlichen Voraussetzungen zu erleichtern, nach denen die Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen können. Danach soll ein Anteil der vom Entgeltausfall betroffenen Mitarbeiter von mindestens 10 Prozent genügen, womit die wirtschaftliche Schwelle zur Beantragung von Kurzarbeitergeld für die Betriebe gesenkt wird. Zudem können Arbeitgeber in Bezug auf ihre Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Kurzarbeit ganz oder teilweise finanziell entlastet werden. Mehr dazu hier.
Der Bundesrat stimmte Ende November 2019 der Novelle des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zu. Damit treten die Gesetzesänderungen am 1. Januar 2020 in Kraft. Sie beinhalten unter anderem eine Mindestausbildungsvergütung, transparente Fortbildungsstufen, Erleichterung der Teilzeitberufsausbildung und mehr Flexibilität für ehrenamtlich Prüfende. Mehr dazu hier.
Der Mindestlohn erhöht sich ab dem 1. Januar 2020 von bisher Euro 9,19 brutto auf 9,35 brutto je Stunde. Rechtsgrundlage der Änderung ist die zweite Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV2) vom 13. November 2018.
Das Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) trat am 26.11.2019 in wesentlichen Teilen in Kraft. Es passt zahlreiche nationale Vorschriften an die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) an. Unter anderem erfolgte eine Änderung der rechtlichen Voraussetzungen, unter denen ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, was vor allem KMU und Vereine entlasten dürfte. Mehr dazu hier.
Die Internationale Kammer für Handelssachen – ICC – hat die offiziellen Regeln zur Auslegung der 11 standardisierten Klauseln für den internationalen Warenhandel, die International Commercial Terms (Incoterms®), überarbeitet. Die neue Version der Handelsklauseln, die Incoterms® 2020, werden ab dem 1. Januar 2020 wirksam. Mehr dazu hier.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied durch Urteil vom 14.05.2019 - C-55/18, dass die EU- Mitgliedstaaten die Arbeitgeber rechtlich dazu verpflichten müssen, betriebsintern „objektive, verlässliche und zugängliche Systeme“ zur Erfassung der geleisteten täglichen Arbeitszeit aller Arbeitnehmer einzurichten, um deren Rechte zu schützen. Mehr dazu hier.
Am 26. April 2019 trat das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft. Damit stehen dem Inhaber von Geschäftsgeheimnissen im Falle von Verstößen gegen die neuen Regelungen zivilrechtliche Ansprüche gegen den Rechtsverletzer zu, die auch Produktrückrufe beinhalten können. Das neue Gesetz eröffnet so erhebliche Haftungsrisiken, auch in Bezug auf die Produkthaftung, für Unternehmen und deren Inhaber und kann insbesondere die Anpassung von Compliance-Maßnahmen erforderlich machen. Mehr dazu hier.
Der gesetzliche Mindestlohn wurde zum 1. Januar von bisher Euro 8,84 brutto auf Euro 9,19 brutto je Stunde erhöht. Ab 2020 soll der Mindestlohn auf Euro 9,35 brutto je Stunde angehoben werden. Die Änderungen beruhen auf der zweiten Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV2) vom 13. November 2018
Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) trat in wesentlichen Teilen am 1. Januar in Kraft und ersetzt die bisherige Verpackungsverordnung. Es verfolgt überwiegend das Ziel, die Abfallmengen zu reduzieren und mehr Abfallreste einer Wiederverwertung zugänglich zu machen. Mehr dazu hier.
Zum Jahresbeginn trat das „Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts“ vom 11.12.2018 in Kraft. Es enthält insbesondere die Einführung einer Brückenteilzeit, eine Erweiterung der Beweislast von Arbeitgebern und Änderungen der Rahmenbedingungen der Arbeit auf Abruf. Mehr dazu hier.
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